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Cannabis im Gepäck: Was beim Camping, auf Roadtrips und bei Reisen erlaubt ist

Ein Wochenende am See, eine Tour mit dem Campervan durch die Alpen oder ein Abstecher nach Amsterdam: Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis besitzen, und entsprechend häufig landet es inzwischen auch im Reisegepäck. Die Teillegalisierung endet allerdings an klar gezogenen Linien. Sie gilt nur innerhalb der Bundesgrenzen, sie kennt Mengengrenzen, Verbotszonen und einen eigenen Grenzwert für den Straßenverkehr.

Besitz und Aufbewahrung unterwegs: Die Grenzen des KCanG

Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mitführen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt eine Obergrenze von 50 Gramm. Für Reisende macht dieser Unterschied viel aus. Ein Zelt auf dem Campingplatz oder eine Ferienwohnung zählen in aller Regel nicht als Wohnsitz. Ob ein ständig bewohntes Wohnmobil als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

Die verlässliche Orientierung bleibt so oder so die 25-Gramm-Grenze. Wer sie überschreitet, macht sich bis 30 Gramm nur einer Ordnungswidrigkeit schuldig, darüber strafbar. Fast genauso wichtig wie die Menge ist die Verpackung. Getrocknete Blüten sind empfindlich auf Wärme, Licht, Druck und Feuchtigkeit. Im geparkten Auto können sich an Sommertagen Innentemperaturen von über 60 °C einstellen, bei denen die flüchtigen Terpene verdampfen und das Material spröde wird. Bewährt haben sich lichtdichte Behälter aus Edelstahl oder Braunglas mit Dichtungsring, zusammen mit Feuchtigkeitsreglern, die die relative Luftfeuchte bei etwa 58 bis 62 Prozent stabil halten. Solche Behälter sind dann auch weitgehend geruchsdicht, das schont die Rücksichtnahme in Hütten, Gemeinschaftsunterkünften und auf engen Stellplätzen. Reisetaugliches Zubehör dieser Art, von luftdichten Edelstahlcontainern bis zu kompakten Grindern, führt etwa der Online Headshop stycky.

Konsum auf dem Campingplatz und in der Natur

Konsum auf dem Campingplatz und in der Natur

Erlaubter Besitz bedeutet nicht, dass überall konsumiert werden darf. Bundesweit verboten ist der Konsum:

  • in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten, also innerhalb von 100 Metern um deren Eingangsbereich

Gerade der letzte Punkt wird auf Campingplätzen oft übersehen, denn viele Anlagen haben einen Spielplatz oder ein Sportfeld auf dem Gelände. Unabhängig davon können Betreiber über ihr Hausrecht den Konsum ganz untersagen. Ein Verstoß gegen die Platzordnung kann zum Platzverweis führen.

Einige Bundesländer gehen weiter als das Bundesgesetz. Bayern etwa hat den Konsum auf Volksfesten und in der Außengastronomie wie Biergärten verboten.

In der Natur kommt ein zweites Regelwerk hinzu. Viele Landeswaldgesetze verbieten das Rauchen im Wald, häufig vom 1. März bis 31. Oktober, teils ganzjährig. Das gilt für Joints genauso wie für Zigaretten. Der Deutsche Wetterdienst bewertet die Lage täglich mit einem fünfstufigen Waldbrandgefahrenindex, und bei hohen Stufen sperren Behörden einzelne Waldgebiete komplett. Elektrische Vaporizer erhitzen das Material auf etwa 160 bis 220 °C, also unterhalb der Verbrennungstemperatur, und erzeugen weder Glut noch Asche. Mechanische Modelle, die mit einem Feuerzeug erhitzt werden, arbeiten dagegen mit offener Flamme und fallen damit unter dieselben Vorsicht- und Verbotsregeln wie jedes andere Feuer.

Am Steuer: Grenzwert, Mischkonsum und Probezeit

Für Roadtrips ist der Straßenverkehr der heikelste Bereich. Seit dem 22. August 2024 gilt ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Wer ihn erreicht, muss im Regelfall mit 500 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Bei gleichzeitigem Alkoholkonsum gilt ein absolutes Alkoholverbot, das Bußgeld steigt dann auf 1.000 Euro. Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren dürfen gar nicht unter Cannabiseinfluss fahren.

Eine verlässliche Faustregel, wie viele Stunden nach dem Konsum der Wert wieder unterschritten wird, gibt es nicht. Der Abbau hängt von Dosis, Konsumform, Häufigkeit und Stoffwechsel ab. Bei regelmäßigem Konsum kann THC deutlich länger nachweisbar sein als bei gelegentlichem. Zeigt jemand Ausfallerscheinungen, liegt unabhängig vom Messwert eine Straftat vor.

Über die Grenze: Rechtslage in Nachbar- und Urlaubsländern

Die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis bleibt verboten, auch innerhalb des Schengenraums ohne stationäre Grenzkontrollen. Grenznahe Kontrollen der Bundespolizei finden trotzdem regelmäßig statt. Wer in den Niederlanden kauft und die Reste mit nach Hause nimmt, macht sich strafbar. Ein Blick auf einige Reiseziele:

  • Niederlande: Verkauf in Coffeeshops wird geduldet, maximal 5 Gramm pro Person. Einige Grenzgemeinden schließen Nichtansässige aus, in Amsterdam ist das Rauchen auf der Straße im Rotlichtviertel untersagt.
  • Luxemburg: Erwachsene dürfen seit Juli 2023 zu Hause bis zu vier Pflanzen anbauen und privat konsumieren. In der Öffentlichkeit bleibt der Besitz kleiner Mengen bußgeldpflichtig.
  • Schweiz: Der Besitz von bis zu 10 Gramm ist straffrei, der Konsum wird mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet.
  • Österreich: Besitz und Erwerb sind nach dem Suchtmittelgesetz strafbar.
  • Spanien: Konsum und Besitz in der Öffentlichkeit werden mit Verwaltungsstrafen ab 601 Euro belegt.
  • Malta: Erwachsene dürfen bis zu 7 Gramm mitführen, der Konsum in der Öffentlichkeit ist aber verboten.

Eine Sonderstellung haben Patientinnen und Patienten mit ärztlich verordnetem Medizinalcannabis. Für Reisen in Schengenstaaten gibt es eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von der zuständigen Landesbehörde beglaubigt wird und höchstens 30 Tage gilt. Für Länder außerhalb des Schengenraums empfiehlt sich eine Anfrage bei der jeweiligen Botschaft.

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